Grundsteuerreform

Was jetzt zu tun ist

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 hat die bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt. Mit der aktuellen Grundsteuerreform schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Grundsteuererhebung.

Wir bieten unseren Mandanten auch in diesen Fragen professionelle Unterstützung. Lassen Sie die Feststellungserklärungen für Ihren Grundbesitz durch unser Steuerbüro erledigen. Wir kennen das komplexe Regelwerk und erstellen Ihre Feststellungserklärung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bundes- bzw. Ländermodelle innerhalb des vorgegebenen Abgabezeitraums. Wir informieren Sie individuell über den weiteren Ablauf.

FAQs – Antworten auf die brennendsten Fragen

Das Grundsteuergesetz stellt die gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer dar. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer auf inländische Grundstücke, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, und Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung. Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben.

Die Grundsteuerart A regelt die Besteuerung von Nutzflächen in der Land- und Forstwirtschaft, in der Grundsteuerart B wird jede Art von Grund und Boden besteuert und mit der nun wieder eingeführten Grundsteuerart C (Baulandsteuer) werden baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuert.

Das neue Grundsteuerrecht tritt am 1.1.2025 in Kraft. Die Umsetzung des Gesetzespakets beginnt bereits 2022 mit der Aufforderung an die Grundstückseigentümer zur Abgabe von Feststellungserklärungen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022. Die Erklärungspflicht beginnt ab 1.7.2022.

Grundbesitzwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Das dreistufige Berechnungsverfahren wird unverändert angewendet. Das heißt, es werden die neuen Grundsteuerwerte mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den sich so errechneten Steuermessbetrag wendet die jeweilige Kommune ihren Hebesatz an und legt die Grundsteuer fest.

Bund und Länder versprechen den Steuerpflichtigen eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform. Zum Ausgleich des Ansatzes der höheren Grundbesitzwerte wurden die Steuermesszahlen herabgesetzt.

Immobilieneigentümer von inländischen Grundstücken, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, müssen eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Auch Erbbauberechtigte sind abgabepflichtig.

Die Abgabepflicht beginnt ab 1.7.2022 und endet voraussichtlich am 31.10.2022.

Die Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte ergehen erstmalig ab dem 1.1.2025.

Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wurde beibehalten. Wie bisher müssen die Grundsteuerwerte im Zeitabstand von sieben Jahren neu festgestellt werden. 2022 sind alle Immobilieneigentürmer zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Grundsteuerermittlung verpflichtet.

Wir unterstützen unsere Mandanten und erstellen die Feststellungserklärungen unter Beachtung aller erforderlichen Angaben und Fristen. Sie sind noch kein Mandant unserer Steuerberatungskanzlei? Kein Problem. Unser Steuerberater-Team übernimmt gerne auch Ihre Feststellungsklärung. Sprechen Sie uns an!